Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 20 Hochschulische Kooperationen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/20#abs-1 (1) Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts zu gewährleisten. Art und Umfang der Kooperation sind zu beschreiben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/20#abs-2 (2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/20#abs-3 (3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.