Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, hat die Hochschule die Maßgaben der Teile 2 und 3 einzuhalten. Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über die Zulassung zum Studium, über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.