Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

SächsStrVRG

§ 27 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes einer anderen Behörde oder Stelle zu übertragen und die zuständigen Behörden oder Stellen für den Vollzug von weiteren Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens zu bestimmen. Sofern die Behörden oder Stellen nach Satz 1 zum Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums gehören, ist dessen Zustimmung erforderlich.

§ 26