Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 35 Umleitungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/35#abs-1 (1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße gemäß § 15 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, den Umleitungsverkehr auf ihren Straßen zu dulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/35#abs-2 (2) Vor der Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/35#abs-3 (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für die Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/35#abs-4 (4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke hat auf Antrag des Eigentümers die Umleitungsstrecke in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, während der Umleitung zu unterhalten und nach Aufhebung der Umleitung den früheren Zustand wieder herzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/35#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Staatsstraßen oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.

§ 34 § 36