Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 36 Planungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/36#abs-1 (1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen und die Ziele der Raumordnung zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/36#abs-2 (2) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.

§ 35 § 37