Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 34 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die oberste Straßenbaubehörde kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die näher bestimmt wird

1. der Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32;

2. welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;

3. welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 33 gehören;

4. die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 2 und nach § 33 Abs. 1 und 2.

§ 33 § 35