Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 34 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Die oberste Straßenbaubehörde kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die näher bestimmt wird
1. der Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32;
2. welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
3. welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 33 gehören;
4. die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 2 und nach § 33 Abs. 1 und 2.