Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 17 Verunreinigung und Beschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/17#abs-1 (1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/17#abs-2 (2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/17#abs-3 (3) Absatz 2 gilt auch für Bundesfernstraßen.

§ 16 § 18