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# § 17 SächsStrG (Sachsen) — Verunreinigung und Beschädigung

Sächsisches Straßengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Der Vorrang der gemeindlichen Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nach § 51 Absatz 1 bleibt unberührt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger.

(2) Wer eine Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen auch außerhalb der gemeingebräuchlichen Nutzung beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Bundesstraßen. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 17 SächsStrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/17

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