Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Stellenobergrenzenverordnung
SächsStogVO§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStogVO/1#abs-1 (1) Die Verordnung regelt für bestimmte Funktionsbereiche und Funktionsgruppen des Freistaates Sachsen besondere Stellenobergrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStogVO/1#abs-2 (2) Als Oberbehörde im Sinne dieser Vorschrift gelten Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist. Als Oberbehörden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Staatsbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.