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# § 6 SächsStiftFinG (Sachsen) — Transparenz

Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geförderte politische Stiftungen erstellen für das jeweils vorangegangene Jahr einen Jahresbericht und veröffentlichen diesen auf ihrer Internetseite für die Dauer der Förderung. Im Jahresbericht sind insbesondere anzugeben:

1. die Aktivitäten in Sachsen,

2. die Namen der Mitglieder der satzungsmäßigen Gremien sowie

3. Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, mit dem Namen des Spenders.

(2) Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen.

(3) Der Jahresbericht und das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung sind der bewilligenden Stelle bis zu dem im Förderbescheid benannten Termin vorzulegen.

(4) Im Förderbescheid kann festgelegt werden, dass die Förderung für jeden Monat der verspäteten Vorlage um bis zu einem Zwölftel der bewilligten Summe gekürzt wird.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsStiftFinG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/6

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