Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 8 Kommunalstatistiken

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/8#abs-1 (1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. Sie werden ermächtigt, Kommunalstatistiken durch Satzung anzuordnen; § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/8#abs-2 (2) Kommunalstatistiken sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/8#abs-3 (3) Bei der Vorbereitung der Satzung sind der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Statistische Landesamt zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/8#abs-4 (4) Absätze 1 bis 3 gelten für Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften entsprechend.

§ 7 § 9