Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 7 Statistiken im Verwaltungsvollzug

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/7#abs-1 (1) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/7#abs-2 (2) Die statistische Aufbereitung von Statistiken im Verwaltungsvollzug der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Staatsministeriums und des Staatsministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/7#abs-3 (3) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß dem Statistischen Landesamt solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund eines Landesgesetzes erhoben worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/7#abs-4 (4) Die Rechtsverordnung muß folgende Regelungen enthalten:

1. Bezeichnung des Registers und der Datei,

2. speichernde Stelle,

3. Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,

4. den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,

5. Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/7#abs-5 (5) Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.

§ 6 § 8