Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 23 Statistisches Informationssystem

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Statistische Landesamt kann ein statistisches Informationssystem betreiben, dessen Aufgabe es ist, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

§ 22 § 24