Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 22 Bußgeldvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 17 Abs. 1, 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/22#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/22#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/22#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei EG-, Bundes- oder Landesstatistiken das Statistische Landesamt,

2. bei Kommunalstatistiken die Gemeinde oder die sonstige kommunale Körperschaft, die die Statistik angeordnet hat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird.

§ 21 § 23