Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 11 Erhebungen für besondere Zwecke

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/11#abs-1 (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen der Staatsregierung oder eines Staatsministeriums dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/11#abs-2 (2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/11#abs-3 (3) Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils in einer Stichprobe mit einem Auswahlsatz von höchstens 0,5 vom Hundert durchgeführt werden. Sie werden von dem fachlich zuständigen Staatsministerium mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/11#abs-4 (4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig.

§ 10 § 12