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# § 11 SächsStatG (Sachsen) — Erhebungen für besondere Zwecke

Sächsisches Statistikgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen der Staatsregierung oder eines Staatsministeriums dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils in einer Stichprobe mit einem Auswahlsatz von höchstens 0,5 vom Hundert durchgeführt werden. Sie werden von dem fachlich zuständigen Staatsministerium mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet.

(4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig.

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Zitiervorschlag: § 11 SächsStatG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/11

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