(1) Organe des Versorgungswerkes sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. die oder der Vorsitzende des Vorstandes,
4. die Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.