Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung

SächsSpkVO

§ 4 Verbundsystem

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/4#abs-1 (1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten (Verbundprinzip).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/4#abs-2 (2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/4#abs-3 (3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur eigenen Anlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe abgeschlossen werden.

§ 3 § 5