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§ 5 SächsSpkVO (Sachsen) — Kreditsicherheiten

Sächsische Sparkassenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit für die Bewertung von Kreditsicherheiten europarechtliche oder nationale Vorgaben nicht zwingend anzuwenden sind, können daneben auch die vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze zur Anwendung kommen.