(1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten (Verbundprinzip).
(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.
(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur eigenen Anlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe abgeschlossen werden.