Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 9 Zugangskontrolle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/9#abs-1 (1) Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle. Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen. Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem spielformübergreifenden Sperrsystem abzugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/9#abs-2 (2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.

§ 8 § 10