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§ 9 SächsSpielbG (Sachsen) — Zugangskontrolle

Sächsisches Spielbankengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle. Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen. Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem spielformübergreifenden Sperrsystem abzugleichen.

(2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.