Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 10 Videoaufzeichnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/10#abs-1 (1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Steueraufsicht hat der Erlaubnisinhaber sämtliche Räumlichkeiten des Spielgeschehens durch Videoaufzeichnungsanlagen zu überwachen. Die Videoaufzeichnung darf auch zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/10#abs-2 (2) Die Videoaufzeichnungsanlage ist so zu installieren, dass alle Kassen-, Spiel- und Abrechnungsvorgänge überwacht werden können. Auf die Videoaufzeichnung ist in der Spielbank deutlich sichtbar hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/10#abs-3 (3) Die Videoaufzeichnung darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden
1. von der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
2. von der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von deren Vertretung,
3. von den Personen, welche die Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragt hat, und
4. von den Bediensteten der Finanzverwaltung, welche für die Steueraufsicht zuständig sind, und von der Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren. Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung die Aufzeichnungen an den Behördensitz zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/10#abs-4 (4) Die Videoaufzeichnungen sind einen Monat aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Sie sind unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.