Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 4 Widerruf der Erlaubnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,

2. der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung mit der nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,

3. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,

4. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,

5. die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,

6. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,

7. ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.

§ 3 § 5