Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 4 Widerruf der Erlaubnis
Stand: 26.08.2026
Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2. der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung mit der nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,
3. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5. die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
6. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
7. ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.