Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 5 Teilnahme am Spiel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/5#abs-1 (1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur volljährigen und nicht gesperrten Personen gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/5#abs-2 (2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,

1. die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind,

2. die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind,

3. die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,

4. die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe beauftragt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/5#abs-3 (3) Personen, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zu einer Spielbank im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt wurde (Störer), können von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen werden. Grund und Dauer des Ausschlusses sind der ausgeschlossenen Person bekannt zu geben.

§ 4 § 6