Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 3 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu befristen. Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/3#abs-3 (3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen
1. die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
2. die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen,
3. die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf,
4. die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/3#abs-4 (4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
1. die Beschränkung der Werbung,
2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, insbesondere durch die Anbringung von gut sicht- und lesbaren Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote,
3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4. die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
5. die sonstigen Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.