Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.