Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 29 Abgabenrechtliche Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/29#abs-1 (1) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/29#abs-2 (2) Das Finanzamt darf ihm bei der Verwaltung der Online-Casinospielsteuer bekannt gewordene Daten gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.