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SächsSpielbG

§ 29 Abgabenrechtliche Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/29#abs-1 (1) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/29#abs-2 (2) Das Finanzamt darf ihm bei der Verwaltung der Online-Casinospielsteuer bekannt gewordene Daten gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.

§ 28 § 30