(1) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Finanzamt darf ihm bei der Verwaltung der Online-Casinospielsteuer bekannt gewordene Daten gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.