Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 13a Ausgleichsabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/13a#abs-1 (1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und § 17 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag vom Spielbankunternehmen zusätzlich als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe ist der um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken bereinigte Gewinn des Spielbankunternehmens im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Die Ausgleichsabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast bleibt die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 außer Ansatz. Die fiktive örtliche Vergnügungsteuer ist mit dem sich aus der jeweiligen Satzung ergebenden Betrag, höchstens aber mit 25 Prozent des Bruttospielertrages anzusetzen. Sofern ertragsteuerlich unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen, ist vom Höchststeuersatz entsprechend der Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/13a#abs-2 (2) Die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.