Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 11 Spielbankordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/11#abs-1 (1) Der Besuch einer Spielbank und der Spielbetrieb sind in einer Spielbankordnung zu regeln. In dieser ist insbesondere zu bestimmen,
1. zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist,
2. ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird,
3. nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/11#abs-2 (2) Die Spielbankordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/11#abs-3 (3) Die Spielbankordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/11#abs-4 (4) Die Spielbankordnung ist deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen. Alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.