Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 69 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/69#abs-1 (1) § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 sind erstmals zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats anzuwenden. Ein bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) bereits amtierender Verwaltungsrat bleibt für die Dauer seiner allgemeinen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/69#abs-2 (2) § 9 Abs. 2, §§ 22 und 23 in der am 29. Juni 2012 geltenden Fassung sind für den Vertreter der Finanzgruppe bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats weiter anzuwenden.

§ 68