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# § 69 SächsSpG (Sachsen) — Übergangsbestimmungen

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 sind erstmals zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats anzuwenden. Ein bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) bereits amtierender Verwaltungsrat bleibt für die Dauer seiner allgemeinen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) geltenden Fassung.

(2) § 9 Abs. 2, §§ 22 und 23 in der am 29. Juni 2012 geltenden Fassung sind für den Vertreter der Finanzgruppe bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats weiter anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 69 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/69

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