Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 66 Rechtsaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-1 (1) Die Finanzgruppe unterliegt der Aufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-2 (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzgruppe den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen, deren Kosten die Finanzgruppe trägt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-3 (3) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 betreffend den Erlass einer Mustersatzung. Für die Vereinbarungen zur Übertragung der Trägerschaften an Sparkassen auf die Finanzgruppe nach § 61 ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 83 SächsGemO erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Finanzgruppe unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Finanzgruppe betreten sowie Berichte und Akten anfordern. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Anteilseignerversammlung und deren Ausschüsse teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Finanzgruppe zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Finanzgruppe, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-6 (6) Erfüllt die Finanzgruppe die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Finanzgruppe anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Finanzgruppe der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Finanzgruppe das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/66#abs-7 (7) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Finanzgruppe es erfordert und die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 4 bis 6 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Finanzgruppe auf Kosten der Finanzgruppe wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Finanzgruppe.