Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 67 Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/67#abs-1 (1) Die Träger der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/67#abs-2 (2) Die Träger im Sinne des Absatzes 1 werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/67#abs-3 (3) Verpflichtungen der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 und 2 im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/67#abs-4 (4) Mehrere Träger im Sinne des Absatzes 1 haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen oder einem anderen festgelegten Maßstab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/67#abs-5 (5) An die Stelle des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen treten nach seiner Auflösung als Haftungsschuldner im Sinne der Absätze 1 bis 3 dessen Mitglieder am 18. Juli 2005. Absatz 4 gilt entsprechend.