Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 65 Schweigepflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften sowie die Anteilseigner der Finanzgruppe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 64 § 66