Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 51 Kooperationen zwischen Finanzgruppe und Kreditinstituten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Sparkassen mit kommunalem Träger sind auch berechtigt, an fachlichen Kooperationen der Finanzgruppe und ihrer Institute, insbesondere an den Arbeitsgemeinschaften der Finanzgruppe und den Kompetenzcentern der Verbundsparkassen gegen eine angemessene Gegenleistung teilzunehmen. Das Nähere ist vertraglich zu regeln.

§ 50 § 52