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§ 51 SächsSpG (Sachsen) — Kooperationen zwischen Finanzgruppe und Kreditinstituten

Sächsisches Sparkassengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sparkassen mit kommunalem Träger sind auch berechtigt, an fachlichen Kooperationen der Finanzgruppe und ihrer Institute, insbesondere an den Arbeitsgemeinschaften der Finanzgruppe und den Kompetenzcentern der Verbundsparkassen gegen eine angemessene Gegenleistung teilzunehmen. Das Nähere ist vertraglich zu regeln.