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# § 4 SächsSpG (Sachsen) — Satzung, Siegel

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für Sparkassen mit kommunalem Träger. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Für Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 2 Nr. 3.

(3) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde Mustersatzungen für Sparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/4

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