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SächsSpG

§ 28 Vereinigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/28#abs-1 (1) Sparkassen können durch Beschluss der Hauptorgane nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

1. eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder

2. eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

Bei Verbundsparkassen ist die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe für den Vereinigungsbeschluss nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Nr. 12 zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/28#abs-2 (2) Bei der Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. § 13 gilt für die aufnehmende Sparkasse entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/28#abs-3 (3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/28#abs-4 (4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, den Kreisfreien Städten, den aus diesen gebildeten Zweckverbänden oder der Finanzgruppe die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/28#abs-5 (5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise, die Kreisfreien Städte, die aus diesen gebildeten Zweckverbände oder die Finanzgruppe sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/28#abs-6 (6) Für Amtshandlungen, die bei der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 notwendig werden, werden Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 27 § 29