Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 13 Tätigkeitsdauer
Stand: 26.08.2026
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.