Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 21 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/21#abs-1 (1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse;
3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/21#abs-2 (2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Unternehmensplanung für dieses Geschäftsjahr vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/21#abs-3 (3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/21#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat und bei Verbundsparkassen zusätzlich der Vorstand der Finanzgruppe kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/21#abs-5 (5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.