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# § 1 SächsSpG (Sachsen) — Rechtsnatur, Trägerschaft

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sparkassen sind Einrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem Träger) oder der Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) gemäß § 49 (Verbundsparkassen). Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, Kreisfreie Städte und von ihnen gebildete Zweckverbände (Sparkassenzweckverbände) können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands erteilt wird.

(3) Haben Landkreise, Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.

(4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Trägerschaft an der Sparkasse durch Kredite oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte finanziert ist.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/1

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