Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVOEingangsformel
Stand: 26.08.2026
Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: