Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 27 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/27#abs-1 (1) Mängel im Prüfungsverfahren muss der Anwärter unverzüglich nach ihrer Kenntnis bei dem Prüfungsausschuss geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/27#abs-2 (2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass der Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen kann. Eine Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der beanstandeten Prüfung möglich.

§ 26 § 28