nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 27 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mängel im Prüfungsverfahren muss der Anwärter unverzüglich nach ihrer Kenntnis bei dem Prüfungsausschuss geltend machen.

(2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass der Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen kann. Eine Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der beanstandeten Prüfung möglich.