Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/26#abs-1 (1) Bleibt der Anwärter der Prüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er von ihr zurück, gilt diese vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/26#abs-2 (2) Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, soll der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/26#abs-3 (3) Hat ein Anwärter in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes am schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung teilgenommen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/26#abs-4 (4) Wenn ein Anwärter durch Krankheit oder andere wichtige Gründe vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist diese zum nächstmöglichen, vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/26#abs-5 (5) Die Einstellungsbehörde bestimmt in den Fällen der Absätze 2 und 4 auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 25 § 27