Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 25 Prüfungskommission, mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/25#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission. Diese setzt sich aus einem Bediensteten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/25#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lehrgebiete nach § 12 erstrecken. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Teilnehmern abgenommen werden. Die Prüfungszeit für jeden Anwärter beträgt 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/25#abs-3 (3) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Einzelnoten nach § 13 Abs. 4 Satz 1. Sie ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen. Die Gesamtnote ist dem Anwärter am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 24 § 26