(1) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist durch die Einstellungsbehörde ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter zum Ausbildungsleiter zu bestellen.
(2) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat deren ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen. Das Nähere bestimmt die Einstellungsbehörde.
(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und die Lehrkräfte für die dienstbegleitenden Übungen.