Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 14 Lehrgangszeugnis, Lehrgangsnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/14#abs-1 (1) Die Ausbildungsstätte erstellt aus den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten

1. das Lehrgangszeugnis I nach dem Einführungs- und Zwischenlehrgang und

2. das Lehrgangszeugnis II nach dem Abschlusslehrgang.

Die Lehrgangszeugnisse sind dem Anwärter zu eröffnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/14#abs-2 (2) Die Lehrgangsnote ergibt sich

1. für das Lehrgangszeugnis I aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

2. für das Lehrgangszeugnis II aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/14#abs-3 (3) Die Lehrgangsnote ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.

Es erhalten:

Lehrgangsnote Lfd. Nr. Anwärter Prädikat

1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“;

2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“;

3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“;

4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“;

5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“;

6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/14#abs-4 (4) Der Lehrgang ist bestanden, wenn der Anwärter jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhält.

§ 13 § 15